AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum befristet sind. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Leistung und dgl. sind nicht verbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir jeweils verpflichtet sind, gesondert auf diesen Umstand hinzuweisen.

2. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Falls nichts Anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig. Der Besteller kommt, ohne dass es hierzu einer weiteren Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug. Kommt der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Beiden Vertragsparteien bleibt der konkrete Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dies gilt auch für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, soweit sein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Lieferung, höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug
Das Transportrisiko trägt der Besteller, gleichgültig mit welchem handelsüblichen Transportmittel der Versand erfolgt. Wir haben erfüllt, sobald wir die Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht haben. Die Lieferungen erfolgen unfrei. Falls Franko-Lieferung verlangt wird, werden die entstehenden Transportkosten berechnet. An der Tragung des Transportrisikos durch den Besteller ändert sich dadurch nichts. Unsere Lieferzeitangaben sind angestrebte Termine. Selbst fest vereinbarte Lieferzeiten sind keine Fixtermine i.S.d. §§ 361 BGB, 376 HGB, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet. Können wir die Lieferung nicht innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist oder zu einem vereinbarten Liefertermin erbringen, setzt uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens drei Wochen. Der Besteller kann uns nur dann eine kürzere Nachfrist setzen, wenn Umstände vorliegen, die eine Nachfrist von drei Wochen für den Besteller unzumutbar machen und die für uns bei Vertragsschluss erkennbar waren. Allein der Umstand, dass die Parteien eine verbindliche Lieferzeit vereinbart haben, genügt dafür nicht. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller Rechte aus der Verzögerung herleiten. Bei ausdrücklicher schriftlicher Bezeichnung einer Lieferfrist als verbindlich beginnt die Lieferzeit, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführungen klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung einig sind. Verbindliche Lieferzeiten werden durch die Übergabe der Produkte zum Transport gewahrt. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit im Rückstand ist. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Beschaffungs-, Beschäftigungs-, Fabrikations- und Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferern, die wir hinsichtlich der Dauer ihrer Auswirkung weder voraussehen noch verhindern können, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung - auch während eines bereits vorliegenden Verzuges - von unserer Leistungsverpflichtung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Sollte es aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich sein, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, steht dem Besteller und uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt für den Fall der von uns nicht zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Rücktrittsberechtigte vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn behördliche und sonstige, für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen. Bei nachträglicher Änderung der Bestellung oder nicht rechtzeitiger Mitteilung der für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Angaben durch den Besteller, tritt ebenfalls eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein. Bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Leistung, die wir zu vertreten haben, haften wir, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, mit folgenden Einschränkungen auf Schadensersatz: -Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller im Schadensfall eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung beanspruchen, insgesamt jedoch keinesfalls mehr als 30 % des Nettowertes der rückständigen Lieferung oder 10 % des Nettogesamtauftragswertes; -ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist beschränkt auf den Ersatz solcher Schäden, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraus sehen müssen (vertragstypische Schäden). Bei Fahrlässigkeit, die keine grobe ist, ist die Haftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. -Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 6. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Ist die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Staat des Lieferortes geknüpft ist, ist der Besteller verpflichtet, uns darauf hinzuweisen und für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht (Vorbehaltsware), im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Wir können verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, welche zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die Produkte, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeiten, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an dem durch die Verarbeitung entstandenen neuen Produkt ein Eigentumsvorbehalt zusteht, der dem Wert der Produkte, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache für uns. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Produkte, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet. Der Besteller ist verpflichtet, uns jederzeit über den Verbleib und Zustand der gelieferten Ware Auskunft zu geben und uns die Besichtigung zu gestatten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Verschlechterung seiner Vermögenslage sind wir berechtigt, die Aushändigung der uns gehörenden Waren zu verlangen. Darin liegt vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Bei Warenrücknahme werden für Abnützung und Beschädigung entsprechende Abschläge gemacht bzw. die Wertminderung oder Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.
 
5. Mängelhaftung Sachmängel
Der Besteller hat gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind uns nach ihrer Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen, schriftlich mitzuteilen. Bei verspäteter Mängelanzeige sind darauf gestützte Gewährleistungsrechte im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen außerdem voraus, dass er den kraft Gesetzes geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Transportschäden ist vom Besteller sofort die bahn- bzw. postamtliche Tatbestandsaufnahme ausfertigen zu lassen. Die Frist der Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Bei Nichteinhaltung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Änderungen an den Produkten, werden Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, welche nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziff. 6. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn -der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, -der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehenden Regelungen ermöglicht, -dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vor behalten bleiben, -der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und -die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

6. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir- auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
 
7. Besondere Vereinbarungen für den Export
Der Lieferort bestimmt sich nach mit dem Besteller vereinbarten Lieferklauseln. Ale vereinbarten Lieferklauseln sind nach den aktuellen Incoterms, aktuell Incoterms 2010, auszulegen. Soweit keine besondere Lieferklausel vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung stets FCA Herbrechtingen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware diesem zur Verfügung gestellt worden ist. Wird die Ware zum Besteller befördert, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem der erste Beförderer die Ware entgegennimmt. Verzögert sich die Beförderung der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle treten wir die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Bestellers an den Käufer ab.

8. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen stehenden Angaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen i.S.d. Bundesdatenschutzgesetz durch uns verarbeitet.
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
 
9. Sonstiges
Sämtliche Abreden und Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden. Die Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nicht ohne unsere Zustimmung abgetreten werden. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Herbrechtingen. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl entweder Heidenheim oder das nach den gesetzlichen Regelungen für den Besteller zuständige Gericht. Dies gilt auch, wenn der Besteller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht- Übereinkommens (CISG). Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die vorstehenden Regelungen eine Lücke enthalten.